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Berichterstattung über die im vergangenen Jahr abgeschlossenen Beschwerdefälle (Art. 4 Abs. 1 und 2 VBO)

Fortschrittanzeige

Berichterstattung der beschwerdeberechtigten Umweltorganisation über die im vergangenen Jahr abgeschlossenen Beschwerdefälle (Art. 4 Abs. 1 und 2 VBO) für das Jahr 2025

Gestützt auf Bundesrecht müssen die beschwerdeberechtigten Organisationen eine jährliche Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit führen sowie über die Höhe ihrer Einnahmen, welche in Zusammenhang mit der Ausübung des Beschwerderechts stehen, informieren (Art. 4 Abs. 2 und 4 VBO).

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